Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen, nicht differenzierenden Rechtsprechung entschieden, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats, das aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt, nicht als Unternehmer tätig ist. Das Urteil erfordert die Überprüfung der umsatzsteuerlichen Behandlung entsprechender Konstellationen, z. B. auch hinsichtlich der Aufsichtsgremien kommunaler Beteiligungen.
Der obsiegende Kläger war leitender Angestellter einer Aktiengesellschaft und zudem Aufsichtsratsmitglied einer hundertprozentigen Tochter-AG. Für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erhielt er neben Auslagenersatz eine jährliche Festvergütung in Höhe von 20.000 €, die er gemäß Anstellungsvertrag an die Muttergesellschaft im Wege der Verrechnung abführen musste.
Die bisherige Rechtsprechung ging davon aus, dass ein Aufsichtsrat gemäß § 2 Abs. 1 UStG Unternehmer ist, da er eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Das Revisionsverfahren vor dem BFH ruhte bis zum Erlass des sogenannten IO-Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13.06.2019, C-420/18 (EU:C:2019:490). In diesem entschied der EuGH zur Auslegung von Art. 9 und 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrates, selbst wenn es weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat hierarchisch untergeordnet ist, keine selbständige Tätigkeit ausübt, wenn es nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt.
Der erkennende Senat des BFH schloss sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dieser Auffassung des EuGH für den Fall an, dass das Aufsichtsratsmitglied kein wirtschaftliches Risiko trägt. Ob er in Fällen einer variablen Vergütung an seiner bisherigen Rechtsprechung mit der Annahme einer selbständigen, unternehmerischen Tätigkeit festhält, hat der BFH ausdrücklich offengelassen.
In dem von dem BFH zu entscheidenden Revisionsverfahren habe der Kläger ebenfalls nur unter Verantwortung des Aufsichtsrates gehandelt, weil er nur an den durch Beschluss zu treffenden Entscheidungen des Aufsichtsrats (vgl. § 108 Abs. 1 Aktiengesetz) mitgewirkt hatte. Er habe auch kein wirtschaftliches Risiko getragen, da er eine Festvergütung unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen oder von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ohne variable Vergütungsbestandteile erhalten hatte. Ebenfalls hätte selbst ein fahrlässiges Handeln keinen Einfluss auf die Vergütung gehabt, sondern nur seine Verantwortlichkeit nach § 116 AktG begründet. Der Kläger sei daher nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG selbständig tätig gewesen.