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Corona Novemberhilfen auch für öffentliche Unternehmen

Bei den Corona Hilfsmaßnahmen waren öffentliche Unternehmen bisher nicht antragsberechtigt.

Öffentliche Unternehmen, die direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen im November 2020 betroffen sind, können aber nunmehr die sogenannten Novemberhilfen beantragen. Folgende, im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2020 genannten Bereiche sind für öffentliche Unternehmen insbesondere von Bedeutung:

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen,
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen.

Voraussetzung für die Antragsberechtigung ist, dass es sich um ein direkt oder indirekt betroffenes Unternehmen handeln muss.

Nach den Ausführungen in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums sind

  1. Direkt betroffene Unternehmen:
    Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  2. Indirekt betroffene Unternehmen:
    Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden dann bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Als Beispiel wird dort eine Holdinggesellschaft genannt, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält. Hier wird die Novemberhilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro.

Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.

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