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Umsatzsteuer auf das Legen von Hausanschlussleitungen

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 07.02.2018 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ anzusehen ist, wenn die entsprechenden Bauleistungen nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden, welches das Wasser auch liefert.

Problematisch für die Praxis hieran war insbesondere, welche Bauleistung noch als „Lieferung von Wasser“ anzusehen ist und welche nicht.

Die Finanzverwaltung hat sich nun geäußert, wie das Urteil nach ihrer Auffassung umzusetzen ist:

Als mit einem verminderten Steuersatz begünstigte Bauleistung sieht die Finanzverwaltung nur die unmittelbare Leistung „Legen eines Hausanschlusses“. Vorleistungen an den diese Leistung gegenüber dem Endkunden abrechnenden Unternehmer sind nicht begünstigt. Leistungen wie Erdaushub sind nur dann als Nebenleistungen zur Hauptleistung „Legen eines Hausanschlusses“ begünstigt, wenn diese von demselben Unternehmer erbracht werden. Auch sind Leistungen, die nicht unmittelbar das Legen eines Hausanschlusses betreffen sowie Arbeiten, die der Herstellung eines Mehrfachanschlusses (Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) dienen, nicht begünstigt.

Unerheblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist, ob die Hauswasseranschlussleitung und die Wasserbereitstellung durch denselben Unternehmer erfolgen. Auch auf der Empfängerseite ist eine Personenidentität (Empfänger der Bauleistung entspricht dem späteren Wasserbezieher) nicht notwendig.

Darüber hinaus unterliegen Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger oder einen Bauunternehmer auch dem ermäßigten Steuersatz.

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