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Vorsteuer aus Kuranlagen

Mit Schreiben vom 18.01.2021 hat das BMF den Umsatzsteuererlass erneut angepasst und damit ein Urteil des BFH vom 03.08.2017 (V R 62/16) umgesetzt. Der BFH hat darin festgestellt, dass einer Gemeinde der Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung eines von ihr sowohl wirtschaftlich als auch hoheitlich genutzten Marktplatzes nur anteilig zusteht. Das BMF wendet das Urteil auf alle Einrichtungen (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) von Gemeinden an, die gemischt genutzt werden.

Für Gemeinden, die über einen Kurbetrieb verfügen kann dies dazu führen, dass für den Bau und Betrieb von Kuranlagen deutlich weniger Vorsteuer als bisher geltend gemacht werden kann.

Bei öffentlich-rechtlicher Widmung der Einrichtung (d.h. bspw. der Kurpark ist auch ohne Kurkarte und ohne Eintrittsgeld für jedermann zugänglich) ist der Vorsteuerabzug selbst dann ausgeschlossen, wenn die Gemeinde hierfür eine Kurabgabe erhebt. Auch dann, wenn keine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Widmung der Einrichtung vorgenommen wurde, gilt dies, wenn diese

  • ausdrücklich (durch die Gemeindeordnung) oder
  • konkludent (bspw. durch Ausschilderung als Wanderweg)

der Öffentlichkeit zur Nutzung überlassen wird und dadurch insoweit eine Sondernutzung in Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist.

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