Die Klägerin betreibt eine Therme, in welcher sie im Streitjahr verschiedene Bade-, Sauna-, Wellness-, Erlebnis- und Therapiemöglichkeiten unter Nutzung von Solewasser anbot. Dieses stammt aus einer heilklimatischen Quelle und die Temperatur betrug zwischen 31 und 37 Grad Celsius. In der Umsatzsteuererklärung setzte die Klägerin für die Saunawelt den regulären und für die Badewelt hingegen den ermäßigten Steuersatz an. Nach der Durchführung einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Klägerin eine einheitliche und dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung an die Besucher erbracht habe. Hiergegen wendete sich die Steuerpflichtige.
Nach Auffassung des BMF ist der nationale Begriff des Schwimmbads richtlinienkonform im Sinne einer Sportanlage auszulegen. Diese muss demnach zur Ausübung einer sportlichen Betätigung bestimmt sowie geeignet sein. Anzeichen dafür sind beispielsweise die Unterteilung in Schwimmbahnen, die Ausstattung mit Startblöcken sowie eine angemessene Tiefe oder ein angemessenes Ausmaß des Schwimmbeckens. Daraus folgt, dass ein Erholungsbad nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH kein Schwimmbad im Sinne einer Sportanlage ist.
Im Streitfall war nach Auffassung des BFH davon auszugehen, dass die Schwimmbecken vorrangig dem Baden zum Zwecke der Erholung und Entspannung sowie gegebenenfalls einem niederschwelligen heiltherapeutischen Zwecke diene und somit nicht im Sinne einer Sportanalage auszulegen ist. Das sportliche Schwimmen wäre in der Therme zwar möglich, stehe jedoch nach dem Konzept der Therme im Hintergrund. Der BFH ging ebenfalls davon aus, dass vor diesem Hintergrund sämtliche Eintrittsgelder mit dem regulären Steuersatz zu besteuern sind.
Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird. Als Betreiber eines Schwimmbades sollte man die Entscheidung zum Anlass nehmen, festzustellen, inwieweit das betriebene Schwimmbad als Sportanlage einzuordnen ist.
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